Mo : - Do : 19:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Fr : - Sa : 19:00 Uhr bis 05:00 Uhr
Sonntag : GESCHLOSSEN !!
Zutritt aus Jugendschutzgründen erst ab 18 Jahren!
Kundendaten :
Sie wissen, dass wir schon immer großen Wert auf die Sauberkeit gelegt haben. Unsere Räumlichkeiten, Sanitäreinrichtungen, Türklinken und Handläufe sind regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Nach jedem Gast würden alle Räume ausreichend gelüftet. Bettlacken und Unterlagen würden auch nach jedem Gast frisch bezogen.
KONDOMPFLICHT
ab 1. Juli 2017
§32 Absatz 1 KONDOMPFLICHT
ab 1. Juli 2017
§32 Absatz 1 ProstSchG
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
§33 Bußgeldvorschriften:
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 32 Abs. 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Auszug Gesetzbegründung BT-Drs. 18/8556
Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr. Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach dem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden.
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
§33 Bußgeldvorschriften :
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 32 Abs. 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Auszug Gesetzbegründung BT-Drs. 18/8556
Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr. Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach dem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden.
Die anwesenden Damen arbeiten alle selbständig und sind nicht immer anzutreffen. Daher bitten wir um telefonische Nachfrage.